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Lehnswesen
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Das Lehnswesen (auch Feudal- oder Benefizialwesen von lateinisch Feudum, Feodum oder Beneficium) war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts-, Wirtschafts-, Rechts- und/oder Besitzordnung. Entsprechende Ordnungen existierten bereits seit dem 1. Jahrtausend v. Chr. im chinesischen Adel verschiedener Dynastien unter der Bezeichnung Fengjian (氁ć»ș).

Die Lehnsordnungen beruhten auf dem Recht, dass ein Lehnsherr Anderen, Vasallen oder LehnsmĂ€nnern, eine ihm gehörende Sache, das Lehen oder Lehnsgut, ĂŒberließ. Als Gegenleistung musste der Lehnsmann dem Lehnsherrn militĂ€rische Gefolgschaft und politische Treue versprechen. Dazu schworen sie einander, nichts zum Schaden und alles zum Nutzen des Anderen zu tun. Als Abbild der Rechtsbeziehungen wurde im 16. Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt, die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet.cite-ref-0-1-0[1] An der Spitze steht der Kaiser oder König, der Teile des Reichsguts als Kronlehen an seine Vasallen vergibt, mit denen diese wiederum ihre Unter- oder Aftervasallen belehnen. Die Basis bilden die unfreien Bauern. Das Lehen kann aus einem Territorium, einem GrundstĂŒck oder einem Komplex von GrundstĂŒcken bestehen, auf denen der Lehnsmann die Landes- oder die Grundherrschaft ausĂŒbt. Die Darstellung der Lehenspyramide ist nach Ansicht vieler Wissenschaftler zu wenig komplex, um die RealitĂ€t gerade im Heiligen Römischen Reich abzubilden.cite-ref-2[2]cite-ref-3[3]

Die regionalen RechtsgrundsĂ€tze ĂŒber das Lehnswesen bildeten das Lehnrecht, kodifiziert in zum Beispiel dem lombardischen Libri Feudorumcite-ref-4[4] oder dem Sachsenspiegel.cite-ref-5[5] Das Lehnswesen war kennzeichnend fĂŒr den Feudalismus und das politisch-ökonomische System des europĂ€ischen Mittelalters. Aber auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Han fĂŒr die FĂŒrstenlehen und Samurai fĂŒr die Lehnsleute), entstanden Strukturen, die sich mit dem europĂ€ischen Lehnswesen vergleichen lassen.

Seit den 1990er Jahren wird das Bild von einer lehnrechtlichen PrĂ€gung mittelalterlicher politischer und sozialer Strukturen von verschiedenen Forschern kritisiert. Bahnbrechend war hier Susan Reynolds; ihrer Meinung nach hĂ€tten bisherige Historiker eine erst im 16. Jahrhundert durch juristische Systematisierung entstandene Vorstellung von einer engen VerknĂŒpfung von VasallitĂ€t und Lehen auf die VerhĂ€ltnisse des FrĂŒh- und Hochmittelalters ĂŒbertragen.cite-ref-6[6] An Dienste geknĂŒpfte Vergabe von Land und Rechten sind bereits seit der Karolinger­zeit belegt und seit dem Hochmittelalter lĂ€sst sich die Verbindung von persönlicher AbhĂ€ngigkeit und geteilten Rechten an Grund als Lehnsbeziehung nachweisen. Aber beides war nicht zwangslĂ€ufig miteinander verbunden und das Lehnrecht stellte oft nur eine von verschiedenen Varianten dar, soziale Beziehungen zu definieren. Ein systematisiertes Lehnsrecht entwickelte sich erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts, von Oberitalien ausgehend.cite-ref-steffen-patzold-2012-7-0[7]

Contents

‱ Begriff
‱ Etymologie
‱ Bedeutung
‱ Formen
‱ Ablösung
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Begriff

Etymologie

Sprachlich hĂ€ngt der Ausdruck Lehen mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“, wĂ€hrend das Wort feudum nach Ansicht einiger Etymologen von lateinisch fides („Treue“), richtiger aber wohl von althochdeutsch feo („Vieh“ bzw. allgemeiner „Gut“) abzuleiten ist.cite-ref-8[8]

Das deutsche Wort fĂŒr Benefizium ist Lehen, ahd. lĂȘhan, mhd. lehen; seit dem 11. Jahrhundert sagte man auch feodum oder feudum. Dieses Wort ging aus einem Ă€lteren mittellateinischen feum, eigentlich feu-um hervor, dessen Stamm, das provenzalische feu, ital. fio, altfranz. fieu, latinisiert fium = Lehengut, Lehenzins, aus got. Faihu = Vermögen, Habe, ahd. fihu, feho, feo, nhd. Vieh entstanden ist.cite-ref-lehnswesen-benefizialwesen-9-0[9]

Bedeutung

Unter Lehen verstand man ein Gut, das der EigentĂŒmer einem anderen zur Nutzung ĂŒberließ. Das war ursprĂŒnglich insbesondere ein StĂŒck Land (mit GebĂ€uden), spĂ€ter auch ein politisches Amt oder ein vermögenswertes Hoheitsrecht (zu fischen, zu jagen, Steuern einzutreiben). Der EigentĂŒmer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter der Bedingung gegenseitiger Treue in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehnsmann wurde und aus dem Lehen seinen Lebensunterhalt bestritt. Die Belehnung stand in der Regel unter dem Vorbehalt des Anheimfalls an den EigentĂŒmer.

Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes Nutzungsrecht an der fremden Sache, das zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein VerhĂ€ltnis wechselseitiger Treue begrĂŒndete. Das Wort beneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen GĂŒter, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Durch das Lehen Ă€nderte sich also nicht das Eigentum, sondern nur der Besitz des Lehnsgutes. EigentĂŒmer blieb der Lehnsherr. Neuer Besitzer und somit direkter Nutznießer und auch zustĂ€ndig fĂŒr Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann. Die vom Lehnsmann geforderte Treue sollte sich insbesondere in militĂ€rischer und politischer UnterstĂŒtzung ausdrĂŒcken. Die Verpflichtung des Lehnsmanns zum Kriegsdienst (Heeresfolgecite-ref-10[10]) blieb bis zur EinfĂŒhrung stehender Heere im 15. Jahrhundert von besonderer Bedeutung.cite-ref-11[11]

Der Lehnsherr (Lehnsgeber, lat. dominus feudi, senior) war meist der Landesherr. Der oberste Lehnsmann (Lehensnehmer, LehnstrĂ€ger oder -empfĂ€nger) war oft dessen Vasall (lat. vassus bzw. vasallus „Knecht“). Beide schworen einander den Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nĂ€herte sich im Lauf der Zeit dem tatsĂ€chlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen EigentĂŒmers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnete. Das Bild des Lehnswesens und des Vasallentums ist in der Geschichtsschreibung oft ĂŒberkreuzt und vermischt, meist aufgrund des Mangels an plausiblen Quellen.

Den Gegensatz zum Lehen bildete das vom Lehnsverband und bestimmten VerĂ€ußerungsbeschrĂ€nkungen freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefĂ€hr dem heutigen Grundeigentum entsprach.cite-ref-12[12] Den Übergang vom Lehnsstaat zum freien bĂŒrgerlichen Eigentum mit umfassender VerfĂŒgungsgewalt des EigentĂŒmers stellt im 19. Jahrhundert das allodifizierte Lehen dar, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von EntschĂ€digungen wie Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber vom Vasallen als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiss Ă€hnelnd – nicht verĂ€ußert und nur an mĂ€nnliche Nachkommen vererbt werden konnte.cite-ref-13[13]

Es bestand auch die Möglichkeit eines Gesamtlehens, der gemeinschaftlichen Belehnung mehrerer BrĂŒder oder Vettern.cite-ref-14[14] Belehnte waren dann im Recht, ihre GĂŒter eigenstĂ€ndig aufzuteilen.cite-ref-15[15]

Formen

Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft (weltlich bzw. kirchlich/klösterlich) bildeten sich zahlreiche unterschiedliche Lehensformen heraus. Die bekanntesten sind:

afterlehen

‱ Afterlehen: Bezeichnung fĂŒr ein empfangenes Lehen, das der EmpfĂ€nger (Aftervasall) ganz oder teilweise an einen anderen nachgeordneten Lehensnehmer, den Afterlehner, vergeben hat
‱ Altarlehen: Eine frĂŒhe Form der mittelalterlichen Stiftung mit dem Zweck, die jĂ€hrlichen EinkĂŒnfte aus dem Eigentum einem bestimmten Geistlichen zuzuweisen
‱ Beutellehen: ursprĂŒngliches Ritterlehen, das spĂ€ter an Bauern verliehen wurde
‱ Burglehn: ein Lehen als Entlohnung fĂŒr den Dienst als Burgmann
‱ Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein; Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherrn
‱ Fahn- oder Fahnenlehen: ein Lehen an einen weltlichen FĂŒrsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren
‱ Fall- oder Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft (oberdeutsch/alemannisch fĂŒr „schubsen“, „stoßen“)
‱ Freilehen, ein von Abgabepflichten und Dienstleistungspflichten entbundenes Lehencite-ref-16[16]
‱ Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekĂŒndigt werden
‱ Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen (ursprĂŒnglich ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat)
‱ Kloster- oder Stiftslehen: Lehnsherr war ein Kloster
‱ Kunkel- oder Weiberlehen (feudum femininum): Lehensnehmer ist eine Frau
‱ Mann- oder Mannslehen: Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann
‱ Ligisches Lehnswesen: Unterbindung der MehrfachvasallitĂ€t durch eine stĂ€rkere Bindung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn
‱ Reichshofratslehen: in der FrĂŒhen Neuzeit Bezeichnung fĂŒr ein Lehen des Kaisers, das kein Thronlehen war, sondern vom Reichshofrat behandelt wurde, also fĂŒr gefĂŒrstete Grafen, die keine Virilstimme auf dem Reichstag hatten, und fĂŒr die weiteren nichtfĂŒrstlichen Lehensnehmer des Reichscite-ref-17[17]
‱ Reichslehen: ein vom König bzw. vom Kaiser aus der Reichsgutmasse verliehenes Lehen
‱ Rittermannslehen: Lehen, bei dem der Vasall zu Ritterdiensten verpflichtet ist
‱ Samtlehen: ein mehreren Personen infolge einer Mitbelehnung gleichzeitig an ebendemselben Gegenstand zustehendes Lehen
‱ Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, der Lehensnehmer ist jedoch im Rang eines Grafen oder darunter
‱ Thronlehen: in der FrĂŒhen Neuzeit Bezeichnung fĂŒr ein Lehen des Kaisers, das von diesem selbst vom Thron aus verliehen wird, und den KurfĂŒrsten und den geistlichen und weltlichen FĂŒrstentĂŒmern, die Sitz und Stimme (Virilstimme) auf dem Reichstag hatten, vorbehalten war (im Gegensatz zum Reichshofratslehen)cite-ref-18[18]
‱ Zepterlehen: im Mittelalter Bezeichnung fĂŒr ein Lehen des Königs oder Kaisers an einen geistlichen FĂŒrsten

Historische Entwicklung

Das Lehnswesen entwickelte sich wohl nach dem Vorbild des römischen Klientelwesens aus der Beleihung mit KirchengĂŒtern (Benefizialwesen)cite-ref-lehnswesen-benefizialwesen-9-1[9] und dem germanischen Gefolgschaftswesen (VasallitĂ€t). DafĂŒr musste der LehnsempfĂ€nger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. das Halten des SteigbĂŒgels, die Begleitung bei festlichen AnlĂ€ssen und der Dienst im Hofamt, etwa als Mundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu „Schutz und Schirm“, der LehnsempfĂ€nger zu „Rat und Hilfe“. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h., auch der Lehnsherr durfte seinen LehnsempfĂ€nger nicht schlagen, demĂŒtigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen. Die Entwicklung des Lehnswesens ist jedoch in der neueren Forschung umstritten; ob es bereits im beginnenden FrĂŒhmittelalter entwickelt war, ist keineswegs sicher.cite-ref-19[19]

Ein wichtiges Element der Entwicklung dieser naturalwirtschaftlich fundierten Herrschaftsform war der Aufbau von Reiterheeren mit teilweise (bei den Sassaniden und Römern) bzw. vollstÀndig dezentralisierter (bei den ostgermanischen StÀmmen, zuletzt bei den Franken) Waffen- und Futterbeschaffung (Verreiterung).cite-ref-20[20]

Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr, König oder Herzog, der Lehen an seine FĂŒrsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen.

Das Lehnswesen beruhte im Wesentlichen auf zwei Komponenten:cite-ref-21[21]

Dingliches Element
Der Vasall hatte kein eigentliches oder volles Eigentum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem RĂŒckfall unterworfenes, jedoch dingliches Besitz- und Nutzungsrecht an dem Lehen. DafĂŒr war er dem Lehnsherrn regelmĂ€ĂŸig zu gewissen Diensten verbunden.
Persönliches Element
Lehnsherr und Vasall begrĂŒndeten ein wechselseitiges, vorzugsweise kriegerisches TreueverhĂ€ltnis.

Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung des Vasallen war das Einlegen der HĂ€nde in die des Herrn (Handgang – vergleichbar mit dem heutigen Handschlag, allerdings bringt der Handgang ein hierarchisches VerhĂ€ltnis zum Ausdruck).

Römisches Klientelwesen

In der SpĂ€tantike entwickelten sich aus dem römischen Patronat (KlientelverhĂ€ltnis) und aus den Gentilbeziehungen der Völkerwanderungs­zeit (germanische Reiche auf römischem Boden) die Beziehung zwischen herrschenden Personen und Untergebenen auf einem herrschenden Konsens, der allgemein ĂŒblich und anerkannt war.

In der römischen Kultur war es ĂŒblich, dass ein Patron (ein reicher römischer BĂŒrger) automatisch seine freigelassenen Sklaven weiterhin in einem AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis behielt (KlientelverhĂ€ltnis). Dieses besagte, dass die Klientel ihren Patron, wenn dieser es wĂŒnschte, im Kriegsfall zu begleiten und zu beschĂŒtzen hatte, an Gerichtstagen diesen als lautstarke Partei zu begleiten sowie, wenn dieser im öffentlichen Leben stand, ihm als Assistenten zu dienen und ihn zu ReprĂ€sentationszwecken in die Öffentlichkeit zu begleiten hatte.

Hiergegen hatte der Patron seinen Klienten rechtliche und tatsĂ€chliche UnterstĂŒtzung in allen Lebensbeziehungen zu gewĂ€hrleisten. Auch ein römischer BĂŒrger, Nichtrömer und sogar ganze Völker im römischen Reich konnten sich in ein KlientelverhĂ€ltnis begeben.

In der SpĂ€tantike im ausgehenden römischen Reich verlagerte sich dieses VerhĂ€ltnis zusehends auf den lĂ€ndlichen Raum, weil die römische Nomenklatura ihre riesigen Latifundien als ihr RĂŒckzugsgebiet und gleichzeitig als wirtschaftlich wichtigstes Standbein ansah, auf dem sie sogar vereinzelt eigene Gerichtsbarkeit und befestigte GefĂ€ngnisse unterhielt. Die Klientel wurden zu dieser Zeit meistens mit der Vergabe von Grund und Boden an den Patron gebunden.

In die Entwicklung des Lehnswesens dĂŒrfte auch das römische Kolonat eingeflossen sein, in dem ursprĂŒnglich freie BĂŒrger bis zur SpĂ€tantike in einen halbfreien Status abgesunken waren.cite-ref-22[22]

Entstehung der LehnsabhÀngigkeit

Wann das Lehnswesen entstand, ist in der Forschung umstritten. Lange galt in der Geschichtswissenschaft als ausgemacht, dass es in der Zeit der Karolinger entstand, also im 8. und 9. Jahrhundert. Seit der breit angelegten Untersuchung der britischen MediĂ€vistin Susan Reynolds im Jahr 1994 wird dagegen vermehrt angenommen, dass man erst fĂŒr das 11. Jahrhundert von einem ausgebildeten Lehnswesen in West- und Mitteleuropa ausgehen kann.cite-ref-23[23]cite-ref-24[24] Der deutsche Historiker Steffen Patzold hĂ€lt den Begriff grundsĂ€tzlich fĂŒr irrefĂŒhrend. Seines Erachtens gab es eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Leihe-, Pacht-, Zins- und KaufgeschĂ€ften, die nicht notwendig mit Klientel- und AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnissen verknĂŒpft waren. Das einzige, das diese VerhĂ€ltnisse gemeinsam hatten, sei ihre Beurteilung nach dem Lehnrecht gewesen, wie es oberitalienische Rechtsgelehrte im 11. Jahrhundert auszuformulieren begannen. Die hierarchische Systematik und soziale AbhĂ€ngigkeit, die der Begriff suggeriere, habe sich erst im Laufe der Zeit entwickelt.cite-ref-steffen-patzold-2012-7-1[7]

Im Lehen kamen jedenfalls verschiedene Rechtsinstitute zusammen, die bereits zur Zeit der Merowinger bestanden.cite-ref-25[25] Diese Institutionen waren:

‱ Die antrustiones – das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass fĂŒr sie ein Vielfaches des ĂŒblichen Wergeldes gezahlt werden musste.
‱ Die VasallitĂ€t – Freie, die nicht mehr selbst fĂŒr sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines MĂ€chtigeren kommendieren, erhielten dafĂŒr Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter fĂŒr sie zustĂ€ndig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der kĂŒnftige Vasall legte seine gefalteten HĂ€nde in die seines Herrn, welche dieser umschloss. Diese Geste macht das VerhĂ€ltnis der beiden sehr deutlich.
‱ Das beneficium (Benefizialwesen) – namentlich die Kirche gab freiwillig einen Teil ihres Grundbesitzes gegen einen bestimmten Zins oder Dienst oder bloß gegen einen kleinen Scheinzins aus Wohltat (beneficium) zum Nießbrauch an andere her.cite-ref-26[26]

Erst aus der Verbindung dieser Institutionen, und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehnswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Lehnseid spÀter als Huldigung oder Lehnnahme bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Lehnseid, der sich viel besser schriftlich fixieren lÀsst, abgelöst.

Gesetzgebung und Kodifikation

Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der frĂ€nkischen Monarchie jahrhundertelang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation im spĂ€teren Heiligen Römischen Reich (Personenverbandsstaat). Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Herrschern nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann gewohnheitsrechtlich der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der ZulĂ€ssigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von dem salischen Kaiser Konrad II. mit der Constitutio de feudis gesetzlich fĂŒr erblich erklĂ€rt. Damit wurden Lehen zur Lebensgrundlage fĂŒr ganze Generationen einer Familie und der Landbesitz sowohl verstetigt als auch verrechtlicht.cite-ref-27[27] Im 12. Jahrhundert waren bereits alle HerzogtĂŒmer und Grafschaften als Lehen vergeben.

Die Quellen des deutschen Lehnrechts sind außerdem die LehnrechtsbĂŒcher des Sachsenspiegels (um 1220)cite-ref-28[28] und des Schwabenspiegels (um 1275), das sogen. kleine Kaiserrecht, das Görlitzer Lehnrecht und vor allem das langobardische Lehnrecht, enthalten in den Libri Feudorum, einer aus den Gesetzen der Kaiser Konrad II., Lothar III. und Friedrich Barbarossa und aus der Praxis der MailĂ€nder Kurie durch die Jurisprudenz in Pavia und Mailand von 1166 geschaffenen Kompilation. Dazu kamen seit der Mitte des 18. Jahrhunderts noch zahlreiche Partikulargesetze wie das KursĂ€chsische Lehnsmandat von 1764, das Baierische Lehnsedict vom 7. Juli 1808 oder die Regelungen zum Lehnsrecht im Allgemeinen Landrecht fĂŒr Preußen.

Ablösung

In England wurde nach dem BĂŒrgerkrieg (1642 bis 1649) die Monarchie beseitigt. Nach ihrer Wiederherstellung wurde durch eine ausdrĂŒckliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt. Mit BeschlĂŒssen der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789 wurden im Zuge der Französischen Revolution die adeligen Vorrechte abgeschafft, insbesondere die nur im Feudalrecht wurzelnden Lasten ohne EntschĂ€digung aufgehoben, wĂ€hrend fĂŒr andere, die auf einer Verleihung beruhten und privatrechtlichen Ursprunges waren, die Ablösung angeordnet wurde.cite-ref-29[29]

In Deutschland war die Auflösung des Lehnsverbandes ein langer Prozess; in gesetzlicher Form erfolgte er unter anderem in der Rheinbundakte, im Reichsdeputationshauptschluss und in der Paulskirchenverfassung von 1849. Die lehnsherrlichen Befugnisse gingen 1806 vom Kaiser auf die neuen SouverĂ€ne ĂŒber. Die Landesherrn wurden von Vasallen des Reichs zu unabhĂ€ngigen TrĂ€gern der vollen Staatsgewalt in ihren Territorien. Eines der letzten Lehen wurde 1835 vergeben, als sich der gesundheitlich angeschlagene Graf Friedrich Wilhelm von Schlitz, genannt von Görtz, mit den Brunnen von Salzschlirf belehnen ließ und diese im Anschluss wieder auszuheben begann. Eine Aufhebung der Feudalrechte gelang mit der Deutschen Revolution von 1848/1849 im Bereich des Deutschen Bundes nicht vollstĂ€ndig.cite-ref-30[30] Feudale Strukturen im Bereich der Landwirtschaft wurden im Kaisertum Österreich, im Königreich Bayern und im Königreich Preußen (nur teilweise in den ostelbischen Gebieten) im Zuge der Revolution 1848 durch die Bauernbefreiung abgeschafft. In anderen Gebieten Deutschlands hielten sich grundherrschaftlich geprĂ€gte VerhĂ€ltnisse allerdings noch viele Jahrzehnte in der zweiten HĂ€lfte des 19. Jahrhunderts.

Bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1900 ließ Art. 59 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die landesgesetzlichen Vorschriften ĂŒber Familienfideikommisse und Lehen, mit Einschluss der allodifizierten Lehen, sowie ĂŒber StammgĂŒter unberĂŒhrt. Erst mit Ausrufung der Republik 1918 gab es in den LĂ€ndern der neu gegrĂŒndeten Weimarer Republik dann Bestrebungen, aufgrund Art. 109 der Weimarer Verfassung bestehende Familien- und StammgĂŒter einschließlich der Fideikommisse aufzuheben.cite-ref-31[31]cite-ref-32[32] Nach dem Reichserbhofgesetz vom 29. September 1939 waren die Bauern zwar EigentĂŒmer ihrer Erbhöfe, konnten diese aber nicht frei vererben. Vielmehr ging der Erbhof kraft Gesetzes ungeteilt auf den Anerben ĂŒber. Die starre Anerbenordnung bevorzugte die mĂ€nnliche Sippe.

Mit Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 25. Februar 1947 wurde das Reichserbhofgesetz aufgehoben,cite-ref-33[33] außerdem Art. 59 EGBGB, soweit er Grundeigentum als besondere GĂŒterart nicht den allgemeinen Gesetzen unterstellte.cite-ref-34[34] Fideikommisse und Ă€hnliche gebundene Vermögen, ErbpachtgĂŒter, LehnbauerngĂŒter, Renten- und AnsiedlungsgĂŒter wurden freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum.

In Art. 14 des Grundgesetzes von 1949 werden Eigentum und Erbrecht gewÀhrleistet.

In Schottland wurden die Rechte und Pflichten von Lehnsherren und Lehnsnehmern (einschließlich jĂ€hrlicher Zahlungen) erst mit dem Abolition of Feudal Tenure Act im Jahr 2000 abgeschafft.cite-ref-35[35]

Wesentliche GrundsÀtze des Lehnsrechts im Heiligen Römischen Reich

Zu den wesentlichen Voraussetzungen (essentialia feudi) gehörten:cite-ref-36[36]

‱ ein lehnbarer Gegenstand,
‱ die aktive LehnsfĂ€higkeit des Herrn und die passive LehnsfĂ€higkeit des Vasallen und
‱ die EinrĂ€umung ausgedehntester Nutzungsrechte (Nutzeigentum) sowie die BegrĂŒndung des wechselseitigen VerhĂ€ltnisses der Lehnstreue (fidelitas feudalis).

Lehnbare GegenstÀnde

UrsprĂŒnglich galten nur Liegenschaften als lehnbar, insbesondere einzelne GebĂ€ude, aber auch sog. KĂ€mmereidörfer. Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung fĂŒr seine Dienste mit Land oder FreihĂ€usern ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde. Meist erhielten diese sogenannten servi non cassati aber ein Lehen, sobald eines frei wurde.

SpĂ€ter wurde der Begriff der objektiven LehnsfĂ€higkeit erweitert auf alle GegenstĂ€nde und Rechte, welche die Möglichkeit einer fortdauernden Nutzung gewĂ€hrten, insbesondere staatliche Hoheitsrechte (Regallehn) und unkörperliche Sachen wie Ämter. Dazu zĂ€hlten nicht nur die ErzĂ€mter des Reiches (verbunden mit der KurfĂŒrstenwĂŒrde), die ErbĂ€mter am Königshof wie auch die zahlreichen HofĂ€mter an den FĂŒrsten-, Grafen- und Bischofshöfen, sondern auch Sonderaufgaben – auf diese Weise wurden etwa die von den HĂ€usern Thurn und Taxis und Paar angebotenen Postdienste in Postlehen umgewandelt, fĂŒr die Kaiserliche Reichspost sogar verbunden mit einem Sitz im ImmerwĂ€hrenden Reichstag.

Auch die reichsunmittelbaren Territorien des Reiches selbst (feuda regalia) wurden vom König, in feierlicher Zeremonie, durch Übergabe ihrer Wappenfahnen als Symbole fĂŒr die Verpflichtung zur Heerfolge, daher als sogenannte Fahnlehen, an die KurfĂŒrsten, FĂŒrsten und Grafen vergeben bzw. als sogenannte Zepterlehen an die Erzbischöfe und FĂŒrstbischöfe.

Es gab auch Lehen an kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica) und Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli).

Auch regelmĂ€ĂŸige Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden, zum Beispiel als Belohnung oder Gegenleistung fĂŒr Heeresdienste, politische UnterstĂŒtzung oder sonstige Verdienste, aber auch beispielsweise das Zehntlehn, das ein Zehntrecht zum Gegenstand hatte, das Jagdlehn, das Wappenlehn oder das Gerichtslehn.

LehnsfÀhigkeit

Die LehnsfĂ€higkeit des Lehnsherrn (aktive LehnsfĂ€higkeit) setzte die Dispositionsbefugnis in Ansehung des Gegenstandes und die FĂ€higkeit zum Erwerb jener Rechte und zur Eingehung jener Verpflichtungen voraus, die durch das LehnsverhĂ€ltnis begrĂŒndet werden. Aktiv lehnsfĂ€hig waren grundsĂ€tzlich nur die adeligen Landesherrn. Die passive LehnsfĂ€higkeit setzte die fĂŒr den Gegenstand des Lehns erforderliche ErwerbsfĂ€higkeit sowie die FĂ€higkeit, den aus der Lehnstreue entspringenden persönlichen Verpflichtungen nachzukommen, voraus. Absolut lehnsunfĂ€hig waren daher diejenigen, denen jene ErwerbsfĂ€higkeit fehlte, außerdem Ehrlose. Nur relativ lehnsunfĂ€hig waren solche Personen, denen bloß die FĂ€higkeit zur Leistung der Lehnsdienste mangelte, auf die der Lehnsherr verzichten konnte, wie z. B. Gebrechliche, Frauen oder Unreife, bei Ritter- oder Helmlehen auch alle nicht ritterbĂŒrtigen Personen.cite-ref-37[37]

Wurde mit der Verleihung eines Wappens jedoch auch der Lehenartikel verliehen, so sicherte dies auch nicht ritterbĂŒrtigen EmpfĂ€ngern das Recht der LehensfĂ€higkeit zu.cite-ref-38[38]

LehnsverhÀltnis

Als Abbild der Rechtsbeziehungen im LehnsverhĂ€ltnis wurde im 16. Jahrhundert die sogenannte Lehenspyramide entwickelt, die Lehnsherren und Vasallen in drei oder vier Hierarchieebenen ordnet.cite-ref-0-1-1[1] Der König gibt Land oder Ämter an Kronvasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gab es in der sog. Lehnspyramide keine lehnsrechtliche Beziehung.cite-ref-39[39]

Die soziale Rangfolge der Lehnspyramide entsprach der im Laufe des Mittelalters in Deutschland entstandenen Heerschildordnung,cite-ref-40[40]cite-ref-41[41] die sich im 13. Jahrhundert nach dem Rechtsbuch des Sachsenspiegels folgendermaßen gliederte:

‱ König
‱ Geistliche FĂŒrsten
‱ Weltliche FĂŒrsten
‱ Grafen und Freiherren
‱ Ministeriale (hier: Oberschicht der unfreien Dienstmannen)
‱ MĂ€nner der Ministerialen
‱ RitterbĂŒrtige Mannen (Mittel- und Unterschicht der unfreien Dienstmannen, sie konnten nur Lehen annehmen, keines vergeben)

LehensfĂ€hig waren anfangs nur Freie, die waffenfĂ€hig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Nachdem auch obrigkeitliche Rechte, namentlich die Grafschaft und die HerzogswĂŒrde, zu Lehen gegeben werden konnten, bildete sich eine erbliche Zwischengewalt zwischen der Krone und der Masse der Bevölkerung heraus. Der sog. Lehnsadel bildete bis ins 13. Jahrhundert hinein die gesellschaftliche Oberschicht, die unter sich vielfĂ€ltig sozial wie ökonomisch abgestuft war (FĂŒrsten, Grafen, sog. Edelfreie). SpĂ€ter konnten auch unfreie, kleinere Ministerialen Lehen (sog. InwĂ€rtseigen) tragen, die dann zahlreich den sogenannten Ritterstand bildeten. Diese neueren Lehen sind nicht mit dem Ă€lteren Dienstgut der Ministerialen zu verwechseln, das nach einem anderen Recht zur VerfĂŒgung gestellt wurde.

Der Lehnsdienst bestand vorwiegend aus Heerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat und Tat zur Seite zu stehen).cite-ref-42[42] Aus der Hoffahrt entwickelten sich spĂ€ter die Land- und Reichstage. Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zur Nutzung ĂŒberlassen, spĂ€ter wurde der Vasall auch UntereigentĂŒmer, der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne. Schließlich entwickelte sich spĂ€ter die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, EigentĂŒmer blieb aber trotzdem weiter der Lehnsherr. (Siehe auch: Wirtschaftliche Grundlagen des deutschen Adels.)

BegrĂŒndung

Die BegrĂŒndung eines Lehens geschah in der Regel durch eine Investitur (constitutio feudi, infeudatio). In frĂ€nkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang, im Mittelpunkt: Der Lehnsmann legte seine gefalteten HĂ€nde in die HĂ€nde des Lehnsherrn, welche dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhunderts wird dieser Akt durch einen Lehnseid ergĂ€nzt, der meist auf eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonen, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn nur Freie konnten sich durch Eid binden. Die ausgegebenen Lehn wurden im Lehnbuch verzeichnet.

Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur die Huldigung (auch Lehnnahme oder homagium, heute Hommage) aus dem Handgang und einer WillenserklĂ€rung des Lehnsmanns. Eine WillenserklĂ€rung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Lehnseid und manchmal ein Kuss. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehörte, wurde symbolisch ein Gegenstand ĂŒbergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein (sog. „Fahnenlehn“, bei weltlichen FĂŒrsten), die geistlichen ReichsfĂŒrsten wurden vom König durch die Übergabe eines Zepters belehnt („Zepterlehen“). Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde ĂŒber die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die GĂŒter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.

Das ĂŒber die Investitur von dem Mannengericht (Lehnsgericht, Lehnshof, Lehnskurie), spĂ€ter der Lehnkanzlei aufzunehmende Protokoll heißt Lehnsprotokoll. Der Vasall kann die Ausstellung eines Lehnsbriefs verlangen, das heißt einer Urkunde, worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird. Die Urkunde, durch welche dem Vasallen die stattgehabte Beleihung vorlĂ€ufig bescheinigt wird, heißt Lehns- oder Rekognitionsschein, diejenige, durch welche der Vasall dem Lehnsherrn die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt, Lehnsrevers (Gegenbrief). Ein Lehnsinventar, das heißt eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen, unterschrieben von dem Lehnsherrn resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament), kann jeder von beiden von dem anderen verlangen. Lehnskontrakt (contractus feudalis) heißt der Vertrag, durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird.

Im SpĂ€tmittelalter wurde fĂŒr die Belehnung eine GebĂŒhr verlangt, die man hĂ€ufig auf den Jahresertrag des Lehnsgutes festsetzte.

Das Lehnsgut (Benefizium), das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigentum des Lehnsherrn oder eines anderen Herrn sein. lehnsauftragungManchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann sein Eigentum dem Herrn und empfing es dann als Lehen zurĂŒck (oblatio feudi). Diese sog. Lehnsauftragungcite-ref-43[43] bestand darin, dass jemand, um sich unter den Schutz eines mĂ€chtigeren Lehnsherrn zu begeben, diesem sein Allod zu Eigentum ĂŒbertrug, um es als Lehn zurĂŒckzuempfangen. Meist geschah dies in der Hoffnung, der Lehnsherr könnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband, z. B. bisher unverbundene LehnsgĂŒter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z. B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrstellen zu mehren.

Ausgestaltung

Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium (Hilfe und Rat) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschrĂ€nkt sein, d. h., der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstĂŒtzen, oder er wurde zeitlich, rĂ€umlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschrĂ€nkt. Mit dem Aufkommen der Söldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer hĂ€ufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zu Hoftagen zu erscheinen. Vasallen, deren Lehnsherr nicht der König war, nahmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil. Außerdem mussten sie im Namen des Lehnsherren ĂŒber dessen Untertanen Recht sprechen.

Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein; insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt („adĂ€riert“) und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern. Geldleistungen wurden auch in anderen FĂ€llen verlangt, etwa um ein Lösegeld fĂŒr den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des Ă€ltesten Sohnes, fĂŒr die Mitgift der Ă€ltesten Tochter und fĂŒr die Fahrt ins Heilige Land.

Der Lehnsherr konnte ferner vom Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern, und zwar sowohl bei VerĂ€nderungen in der Person des Lehnsherrn (VerĂ€nderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei VerĂ€nderungen in der Person des Vasallen (VerĂ€nderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall (Mannfall), Nebenfall). Ein Vasall als Nachfolger musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch VerfĂŒgung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlĂ€ngert werden.

Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den GebĂŒhren fĂŒr die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besonderen Abgabe (Laudemium, Weinkauf, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigenfalls durch gerichtliche Maßregeln verhĂŒten und dritten, unberechtigten Besitzern gegenĂŒber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.

Die Pflichten des Herrn waren dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet. Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenĂŒber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion) und ein Bruch derselben zog fĂŒr den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum. Der Herr musste seinen Vasallen darĂŒber hinaus auch vor Gericht vertreten.

Auflösung

UrsprĂŒnglich war eine Lehnsbindung ein lebenslanges TreueverhĂ€ltnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete. TatsĂ€chlich entstand jedoch im spĂ€ten 11./frĂŒhen 12. Jahrhundert die MehrfachvasallitĂ€t, welche die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich lockerte. Zudem konnte Lehnsgut nach und nach zu Eigengut erworben werden (Allodialisierung). Auch die damit einhergehende Möglichkeit, ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehnsmanns. Verstieß der Lehnsherr gegen seine Schutz- und FĂŒrsorgepflichten, konnte ihm der Lehnsnehmer unter bestimmten UmstĂ€nden die Treue aufkĂŒndigen (diffidatio). Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, wĂ€hrend die Treuepflicht immer mehr in den Hintergrund trat, und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, fĂŒr das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchfĂŒhren musste.

Als Heimfall des Lehens (Lehnseröffnung, Apertur, Apertura feudi) wurde das Erlöschen der durch die lehnsrechtliche Investitur begrĂŒndeten vasallitischen Rechte am Lehen bezeichnet, so dass sich das sogen. nutzbare Eigentum (dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum (dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern vereinigte.cite-ref-44[44]

Heutige Familien, Haus- und Ortsnamen

Ein Nachhall des einstigen Lehnswesens findet sich in Familiennamen wie Lehner, Lechner oder Lehmann sowie in einer Vielzahl von Haus- und Ortsnamen, die noch heute den Begriff „Lehen“ im Namen fĂŒhren, beispielsweise Lehen (Freiburg im Breisgau), Lehen (Stuttgart) oder Lehen (Gemeinde Oberndorf).

Literatur

Übersichten

‱ Oliver Auge: Lehnrecht, Lehnswesen. In Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 3, 2. völlig ĂŒberarbeitete und erweiterte Auflage, 19. Lieferung. Berlin 2014, Sp. 717–735.
‱ Marc Bloch: Die Feudalgesellschaft. Durchgesehene Neuausgabe. Klett-Cotta, Stuttgart 1999, ISBN 3-608-91234-7.
‱ JĂŒrgen Dendorfer, Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. Thorbecke, Ostfildern 2010, ISBN 978-3-7995-4286-9 (Darstellung, die eine aktuelle Bilanz zum 11. und 12. Jahrhundert bietet; vgl. Rezension und Sammelbesprechung zum Lehnswesen).
‱ François Louis Ganshof: Was ist das Lehnswesen? 7. Auflage. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989, ISBN 3-534-00927-4 (klassische, aber ĂŒberholte Überblicksdarstellung zum Modell des Lehnswesens).
‱ Franziska HĂ€lg-Steffen: Lehnswesen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 25. November 2009.
‱ Steffen Patzold: Das Lehnswesen (= Beck’sche Reihe, 2745, C. H. Beck Wissen). C. H. Beck, MĂŒnchen 2012, ISBN 978-3-406-63235-8. (Darstellung, die sich auf dem aktuellen Forschungsstand bewegt und die Sichtweise des 19. Jahrhunderts der jĂŒngeren Kritik gegenĂŒberstellt.) (Rezension Francia-Recensio 2013/1)
‱ Susan Reynolds: Fiefs and Vasalls. The Medieval Evidence Reinterpreted. Oxford University Press, Oxford 1994, ISBN 0-19-820458-2 (Darstellung, die grundlegend wurde hinsichtlich der Kritik an dem Modell des Lehnswesens und seiner Reichweite).

‱ Karl-Heinz Spieß: Lehn(s)recht, Lehnswesen. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 2. Berlin 1978. Sp. 1725–1741.
‱ Karl-Heinz Spieß: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und spĂ€ten Mittelalter. 3. Auflage. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-515-10069-4. Inhaltsverzeichnis
‱ Karl-Heinz Spieß (Hrsg.): Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert. Thorbecke, Ostfildern 2013, ISBN 978-3-7995-6876-0 (Digitalisat).

Fallstudien

‱ Bernhard Diestelkamp: Das Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen. (13. Jahrhundert bis 1479). Ein Beitrag zur Geschichte des spĂ€tmittelalterlichen deutschen Lehnrechts, insbesondere zu seiner Auseinandersetzung mit oberitalienischen Rechtsvorstellungen (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts-Geschichte. NF Band 11). Scientia-Verlag, Aalen 1969, ISSN|0083-4572 (Zugleich: Freiburg (Breisgau), UniversitĂ€t, Habilitations-Schrift, 1966/1967).
‱ Martin KlĂŒners: Das Lehenswesen unter Herzog Albrecht I. von Habsburg (1282-1298). Mit einer Edition der Lehensbriefe. In: Mitteilungen aus dem Niederösterreichischen Landesarchiv. Band 19, Niederösterreichisches Institut fĂŒr Landeskunde, St. Pölten 2020, ISBN 978-3-903127-21-0, S. 94–179.
‱ Matthias Miller: Mit Brief und Revers: Das Lehenswesen WĂŒrttembergs im SpĂ€tmittelalter. Quellen, Funktion, Topographie (=Schriften zur sĂŒdwestdeutschen Landeskunde. Band 52). Thorbecke, Leinfelden-Echterdingen 2004, ISBN 3-87181-752-X.
‱ Paul von Roth: Mecklenburgisches Lehenrecht, Verlag Stiller, Hermann Schmidt, Rostock 1858. Digitalisat
‱ Karl-Heinz Spieß: Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im SpĂ€tmittelalter (= Geschichtliche Landeskunde. Band 18). Steiner, Wiesbaden 1978, ISBN 3-515-02744-0 (Zugleich: Mainz, UniversitĂ€t, Dissertation, 1977).
‱ Reinhard Tiesbrummel: Das Lehnrecht der Landgrafschaft Hessen (Niederhessen) im SpĂ€tmittelalter (1247-1471) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte. Band 76). Hessische Historische Kommission Darmstadt, Darmstadt u. a. 1990, ISBN 978-3-88443-165-8.

Weblinks

Wiktionary: Lehen

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wiktionary: Lehnsherr

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wiktionary: Lehnsmann

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Literatur von und ĂŒber Lehnswesen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
‱ J. F. Terlinden: GrundsĂ€tze des heutigen gemeinen Preußischen Lehnrechts. Renger, Halle 1796 (Digitalisat).
‱ Maik Hager: Das Lehnswesen. Begriffsdefinition und historischer Überblick, bei geschichte-erforschen.de – Online-Magazin fĂŒr Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, Berlin 2010 (Memento vom 20. Dezember 2016 im Internet Archive)
‱ Hans-Peter Baum: Lehenswesen in Franken publiziert am 13. Februar 2014; In: Historisches Lexikon Bayerns, Online.

Anmerkungen

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cite-note-2424. ↑ vgl. Sverre Bagge, Michael H. Gelting, Thomas Lindkvist (Hrsg.): Feudalism. Tagungsband, Bergen 2006. Rezension von Roman Deutinger, sehepunkte 2012 Nr. 10. Abgerufen am 20. Juni 2020.
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cite-note-2929. ↑ Matthias Pleye: Französische Revolution: Die Nacht des 4. August 1789. Abgerufen am 28. Juni 2020.
cite-note-3030. ↑ vgl. Karl Marx: Der Gesetzentwurf ĂŒber die Aufhebung der Feudallasten Neue Rheinische Zeitung Nr. 60 vom 30. Juli 1848.
cite-note-3131. ↑ Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“) vom 11. August 1919. Im Reichsgesetzblatt, Nr. 152 vom 14. August 1919, S. 1383, Digitalisat.
cite-note-3232. ↑ vgl. fĂŒr Baden: Die Fideikommisse des großherzoglichen Hauses Archivalia, abgerufen am 25. Juni 2020.
cite-note-3333. ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 14 vom 31. MĂ€rz 1947, S. 256, Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: urn:nbn:de:101:1-201301315111.
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